Hausordnung

Hausordnung des Klosters Zehdenick

Zweck der Hausordnung

Diese Hausordnung dient dazu, den Besuch unseres Klosters in angenehmer Atmosphäre zu erleben. Die Beachtung der Hausordnung liegt daher im Interesse aller Gäste des Klosters Zehdenick.

Hausrecht

Die Klosteranlage Zehdenick gehört dem Evangelischen Stift Kloster Zehdenick, einer Stiftung öffentlichen Rechts unter der Aufsicht der evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Sie wird verwaltet durch das Stiftskapitel. Dieses übt, vertreten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klosters, das Hausrecht aus. Bei Veranstaltungen kann das Hausrecht an die Veranstalter übertragen werden. Anweisungen sind daher Folge zu leisten. Sie dienen der Sicherheit der Besucherinnen und Besucher und dem Schutz der historischen Klosteranlage, der Außenanlagen und der ausgestellten Exponate. Der Nordflügel des Klosters wird deshalb auch videoüberwacht.

Eintrittspreise und Öffnungszeiten

  1. Das Stiftskapitel setzt die Eintrittspreise fest und bestimmt die Öffnungszeiten. Diese können im Kreuzgang und auf der Homepage des Klosters: Kloster-Zehdenick.de eingesehen werden.
  2. Die Ausstellung kann nur mit einer zuvor erhaltenen Eintrittskarte besichtigt werden. Da diese nicht entwertet werden, können andere, vorgezeigte Eintrittskarten nicht anerkannt werden.
  3. Bei Überfüllung oder aus anderem Anlass kann das Kloster Zehdenick oder dessen Nordflügel ganz oder teilweise für Besucherinnen und Besucher gesperrt werden.

Anerkennung der Hausordnung

  1. Die Hausordnung ist für alle Besucherinnen und Besucher verbindlich. Sie erkennen mit dem Betreten des Klostergeländes diese Hausordnung und alle zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erlassenen Anordnungen an.
  2. Generell hat jedermann Zutritt. Allerdings ist der Zutritt in berauschtem Zustand nicht gestattet.
  3. Wir freuen uns über den Besuch von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Kinder bis 10 Jahre dürfen die Ausstellungsräume nur in Begleitung Erwachsener betreten. Diese Erwachsenen üben in jedem Fall die Aufsichtspflicht aus.

Verhalten in den Ausstellungsräumen

  1. Sofern es nicht ausdrücklich gekennzeichnet ist, ist das Berühren der Exponate nicht gestattet. In unmittelbarer Nähe der Ausstellungsstücke darf nicht mit Gegenständen hantiert werden, die geeignet sind, Beschädigungen an den Ausstellungsstücken zu verursachen.
  2. Das Essen und Trinken ist in den Ausstellungsräumen nicht gestattet.
  3. Tiere dürfen in die Ausstellungsräume nicht mitgenommen werden. Hunde müssen auf der gesamten Anlage an der Leine gehalten werden, auch, wenn sich Besucher im Außenbereich des Cafés niederlassen. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass Hunde den weidenden Schafen nahe kommen.
  4. Blindenhunde können auch in die Ausstellungsräume mitgenommen werden. Wir empfehlen aber sehbehinderten Besucherinnen und Besuchern, eine Begleitperson mitzunehmen.

Garderobe und Gepäck

Das Betreten der Ausstellungsräume mit sperrigen Gegenständen, insbesondere Rucksäcken oder großen Taschen, ist grundsätzlich nicht gestattet. Im Zweifel entscheidet das Aufsichtspersonal. Eine Haftung für im Garderobenbereich abgelegte Gegenstände übernimmt das Stift nicht. Liegen gelassene Gegenstände werden als Fundsachen behandelt.

Verhalten im Klostergelände

  1. In allen Klostergebäuden darf nicht geraucht werden.
  2. Die Wiesenflächen sind keine Liegewiesen, sondern werden durch Schafe beweidet. Das Lagern auf den Wiesen ist daher nicht möglich.
  3. Die Besucherinnen und Besucher haften für alle durch ihr Verhalten entstandenen Schäden. Für Schäden, die durch unbeaufsichtigte Kinder verursacht werden, haften die Erziehungsberechtigten oder die aufsichtspflichtigen Begleiter.
  4. Erwachsene Begleiterinnen und Begleiter von Kindern und Jugendlichen sind für das angemessene Verhalten aller von ihnen betreuten Personen verantwortlich. Aus versicherungstechnischen Gründen müssen sie während der gesamten Zeit des Besuchs anwesend sein und eine ausreichende Beaufsichtigung gewährleisten.
  5. Es ist alles zu unterlassen, was den guten Sitten und der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft.
  6. Kostümierungen und Maskierungen, die das Gesicht verdecken, sind nicht gestattet.
  7. Durchgänge, Treppen und Notausgänge sind frei zu halten. Notausgänge dürfen nur im Notfall benutzt werden.
  8. Wir sind berechtigt, bei Diebstahlsverdacht eine Kontrolle der Besucherinnen und Besucher durchzuführen. Bei Diebstahlsalarm sind wir berechtigt, die Ausgänge außer der Klosterpforte zu verschließen, um dort eine Kontrolle der Besucherinnen und Besucher vorzunehmen.
  9. Rollstühle dürfen in der Klosteranlage benutzt werden. Wir weisen aber darauf hin, dass wegen der engen Bauweise mit unterschiedlichen Ebenen des Nordflügels aus dem 14. Jahrhundert ein eigenständiges Befahren desselben nicht möglich ist. Der Klosterhof, die Dormitoriumsruine und der Garten sind bei Anwendung der nötigen Vorsicht befahrbar.
  10. Fahrradfahren ist im Klostergelände nicht gestattet.

Führungen, Werbung

  1. Führungen durch das Kloster und das Museum dürfen nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unseres Klosters durchgeführt werden.
  2. Werbemaßnahmen, Verteilen von Flugblättern, Handzetteln und Ähnlichem ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch das Stiftskapitel gestattet. Das Werbematerial des Klosters Zehdenick darf nur zu privaten Informationszwecken mitgenommen werden.

Fotografieren und Filmen

Im Klosterbereich einschließlich der Ausstellungsräume ist das Fotografieren und Filmen für private Zwecke grundsätzlich erlaubt. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte der Besucherinnen und Besucher zu beachten. Blitzlicht und/oder Stative dürfen nicht verwendet werden.
Das Fotografieren für kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke sowie im Rahmen der aktuellen Berichterstattung (Presse) ist nur mit vorheriger Zustimmung des Stifts gestattet. Filmaufnahmen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Stifts erfolgen.

Aufsichtspersonal

Unser Personal steht Ihnen gern für Auskünfte und Hilfe zur Verfügung. Unser Personal ist angewiesen, auf die Einhaltung der Hausordnung zu achten. Es ist berechtigt, Ausweise zu kontrollieren. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Werden die Hausordnung oder die Anweisungen des Personals nicht befolgt, wird den betreffenden Personen in Ausübung des Hausrechts der weitere Aufenthalt im Kloster Zehdenick untersagt. Bei wiederholten derartigen Verstößen kann Hausverbot erteilt werden.
Bei Verweis aus der Klosteranlage wird ein Eintrittsgeld nicht erstattet.

Fundgegenstände

Gegenstände, die in der Anlage des Klosters gefunden werden, bitten wir im Café oder beim Klosterwart abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. Für das Nachsenden liegengebliebener Gegenstände wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, die sich nach Aufwand und Portogebühren richtet, mindestens aber 30,00 € beträgt.

In Kraft treten

Diese Hausordnung tritt am 16. Mai 2022 in Kraft. Sie hängt im Kreuzgang aus und ist über Kloster-Zehdenick.de einsehbar.